„Auf halben Wegen und zu halber Tat“: Erneuerbare-Wärme-Gesetz geht die Umstellung des Wärmemarktes nur halbherzig an

Lücken im Gesetz müssen noch geschlossen werden

Mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) steht eines der wichtigsten gesetzlichen Vorhaben der österreichischen Klima- und Energiepolitik vor dem Sommer auf dem Prüfstand. Der Dachverband Erneuerbare Energie Österreich (EEÖ) bewertet den Gesetzesvorschlag prinzipiell positiv, vermisst jedoch Klarheit beim Ausstieg aus fossilem Gas. Für Gasheizungen gäbe es – anders als für Ölheizungen – kein Stilllegungsgebot, doch damit fehle Klarheit für Verbraucher und den Klimaschutz.

„Angesichts einer zunehmend schwierigen Versorgungssituation und der nicht mehr zu leugnenden Klimakrise ist eine klare Weichenstellung für den koordinierten und entschlossenen Ausstieg aus fossiler Energie in der Wärmeversorgung dringend notwendig. Wir begrüßen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf den dafür notwendigen rechtlichen Rahmen nun zumindest zum Teil festmacht“, meint Martina Prechtl-Grundnig, Geschäftsführerin des EEÖ.

Irrtümer der Vergangenheit jetzt korrigieren

Der EEÖ hofft, dass ein parlamentarischer Beschluss nun rasch erfolgt: „Es ist höchste Zeit, auch im Raumwärmemarkt das Ende der Nutzung fossiler Energie einzuläuten und den Weg in eine Zukunft der sicheren und sauberen Wärmeversorgung freizumachen! Bis vor wenigen Jahren wurde der Einbau von Ölheizungen noch finanziell unterstützt. Sogar nach dem Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine haben einzelne Landesgesellschaften noch den Einbau von Gasheizungen beworben. Wir sind viel zu lange in die falsche Richtung gerannt!“, bringt Prechtl-Grundnig die Versäumnisse bei der Umstellung der Wärmeversorgung auf den Punkt.

Lücken bei Dekarbonisierung und konkreter Umsetzung schließen

Laut Gesetzesentwurf sollen Ölheizungen bis 2035 nach einem Stufenplan vom Markt verschwinden. Spätestens 2040 soll auch kein fossiles Gas mehr verbrannt werden. Der EEÖ sieht deshalb in dem neuen Gesetz einen wirksamen Mechanismus, um klima- und verbraucherschädlichen Aktivitäten in Zukunft einen Riegel vorzuschieben. Doch Prechtl-Grundnig verweist auch auf wichtige Defizite im Entwurf: „Bei Ausstieg aus Erdgas fehlt jene Klarheit, die das Gesetz beim Ausstieg aus Ölheizungen auszeichnet. Diese Klarheit, die auch Investitionssicherheit für die Wirtschaft bedeutet, muss möglichst bald nachgeliefert werden.“ Für Gasheizungen gäbe es – anders als für Ölheizungen – kein Stilllegungsgebot, ein solches würde lediglich in Aussicht gestellt.

Aus Sicht des EEÖ braucht das Gesetz also noch wichtige Ergänzungen, die zum Gelingen einer neuaufgestellten Wärmeversorgung beitragen. So bleibt das vorliegende Gesetz außerdem einen verbindlichen Dekarbonisierungspfad für die Fernwärme schuldig. Um bis 2040 Klimaneutralität zu erreichen, sei dies jedoch unerlässlich und eine verbindliche Regelung zum Umstieg der Fernwärme auf erneuerbare Energieträger im EWG dringend geboten.

Ein weiteres wichtiges Anliegen des EEÖ betrifft sogenannte kommunale Wärmepläne: „Zur Konkretisierung der Wärmewende und um klare Verhältnisse für Konsumentinnen und Konsumenten zu schaffen, brauchen wir genaue Pläne. Solche weisen etwa Vorzugsgebiete für Fernwärme, Quellen von Abwärme sowie zukünftige Nah- und Fernwärmesysteme aus. Auch regeln diese Pläne sowohl Schritte für den Rückbau von Gasversorgungssystemen als auch den möglichen Zugang zu Fernwärmenetzen und die Einspeisung von Abwärme“, führt Prechtl-Grundnig aus und verweist darauf, dass auch der Klimarat die Erstellung solcher Pläne gefordert habe.

Das EWG kann voraussichtlich 2023 in Kraft treten und regelt die Bereitstellung von Wärme bis zu 130°C (sogenannte Niedertemperaturwärme). Dies betrifft u.a. die Beheizung von Haushalten ebenso wie die Bereitstellung von Warmwasser. Wärme macht etwa die Hälfte des Endenergieverbrauchs in Österreich aus. Davon wiederum werden knapp zwei Drittel für Niedertemperaturwärme aufgewendet. Das EWG umfasst aber nicht den Markt für Prozesswärme in der Industrie, der laut EEÖ ebenfalls eine entsprechende Umstellung und gesetzliche Regelung erfahren muss.

Rückfragehinweis
Judith Brockmann
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