Statuten des Vereines

Erneuerbare Energie Österreich (EEÖ)/
Austrian Renewable Energy Association



§1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Erneuerbare Energie Österreich (kurz: EEÖ). In Englischer Sprache lautet der Vereinsname „Austrian Renewable Energy Association“. Er hat seinen Sitz in Wien. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf ganz Österreich und das Ausland. Der Verein ist überparteilich, nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein versteht sich als Dachverband von Vereinen aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien.

Zweck des Vereins ist es, die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die Information der Öffentlichkeit über den Stellenwert der erneuerbaren Energie in Bezug auf Klima, Umweltschutz und Nachhaltigkeit, wirtschaftliche Perspektive, die Ausweitung des Anteils erneuerbarer Energie am gesamten Energieverbrauch sowie mittelfristig die vollständige Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien in den Verwendungsbereichen Strom, Wärme und Kälte sowie Mobilität zu betreiben. Hierzu setzt sich der Verein insbesondere für die Versachlichung der Diskussion und für die Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien, die Durchsetzung ihrer Chancengleichheit gegenüber fossilen Energieträgern und die Förderung erneuerbarer Energien in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Forschung, Entwicklung und Weiterbildung ein.

Zweck des Vereins ist es, als Verband die offizielle Vertretungskompetenz für erneuerbare Energie bei Behörden und politischen Entscheidungsträgern zu erreichen, soweit sie nicht durch die Mitgliedsvereine abgedeckt wird.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks,

Aufgaben:

  • Der Vereinszweck soll durch die in Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  • Als ideelle Mittel dienen:
    Die Beratung öffentlicher Stellen bei der Energie- und Umweltpolitik und anderen relevanten gesetzlichen Rahmenbedingungen im Sinne des Vereinszwecks;
    Die Entwicklung von Strategien und Modellen zum vermehrten Einsatz erneuerbarer Energien und die Durchsetzung dieser Strategien auf allen politischen Ebenen;
    Gezielte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks;
    Die Förderung der Kooperation unter den Vereinigungen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien;
    Organisation des Erfahrungsaustausches zwischen den verschiedenen Sparten der erneuerbaren Energien;Marktunterstützende Aktivitäten, um der heimischen Wirtschaft den Zugang zu neuen Märkten zu erleichtern;
    Aufzeigen der volkswirtschaftlichen Effekte des Ausbaus der Erneuerbaren Energien;
    Lobbying bei nationalen und internationalen Organisationen sowie bei öffentlichen und politischen Einrichtungen;
    Aufbau und laufende Weiterentwicklung von internationalen Kontakten und Kooperationspartnern;
    Die Förderung der Kooperation mit den Netzbetreibern im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit notwendiger Investitionen in die Netzinfrastruktur und betreffend einer gemeinsamen Positionierung gegenüber öffentlichen Stellen;
    Mitgliedschaft bei Verbänden (national und international), die dieselben oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen;
    Herausgabe von Publikationen und Positionspapieren;Vorträge, Seminare und Fachveranstaltungen;
    Durchführung von Projekten, die der Verfolgung des Vereinszwecks dienen;

  • Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    Mitgliedsbeiträge,
    Fundraising und Sponsoring,
    Zurverfügungstellung von Personal- und Sachleistungen durch die Mitglieder,
    Erträgnisse aus sonstigen zur Mittelaufbringung geeignete Tätigkeiten, die dem Vereinszweck entsprechen und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind,
    Beiträge nationaler Organisationen,
    Mittel der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen,
    öffentliche und private Förderungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

  • Die genannten Aktivitäten können auch teilweise oder zur Gänze durch Mitgliedsverbände oder Partner des Vereins durchgeführt werden.

  • Das Vereinsvermögen darf nur im Sinn des Vereinszwecks verwendet werden.

§4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Der Verein vertritt insbesondere die Sparten Biomasse, Biogas, Solarwärme, Photovoltaik, Großwasserkraft, Kleinwasserkraft und Windenergie und ist als Verband der im Bereich erneuerbare Energien in den einzelnen Sparten tätigen Verbände konzipiert und organisiert. Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sein.

  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.Ordentliche Mitglieder sind Organisationen, Vereine und Verbände, deren Zweck ebenfalls die Förderung der erneuerbaren Energie in den einzelnen Sparten ist, die dem Verein als aktives Mitglied beitreten und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Erreichung der Vereinszwecke ideell und materiell unterstützen und fördern wollen.

  • Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme der Mitglieder durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam. Aufnahmeanträge werden schriftlich an den Vorstand gerichtet. Der Vorstand beschließt über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt in den Verein wird mit Zustellung einer Aufnahmeerklärung sowie Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich (Post, Fax) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Vereinspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung im Wege des Verbandsvorstandes schriftlich zu berufen. Der Ausschluss befreit nicht von der Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages teilweise oder zur Gänze im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Gebühren und Beiträge bleibt hievon unberührt.

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 6, 7), der Beirat (§8), der Vorstand (§§ 9, 10), die Rechnungsprüfer (§12) und das Schiedsgericht (§13). Der Vorstand kann zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben auch einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann, muss aber nicht Vereinsmitglied sein. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstands gebunden. Werden die Funktionen von Frauen ausgeübt, sind die Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form anzuwenden.

§6 Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.

  • Eine außerordentliche Generalversammlung hat unter Anführung des Grundes, auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

  • Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt jedoch nur die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail oder Fax an die vom Mitglied angegebenen Kontaktdaten) durch den Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen.

  • Anträge zu den Generalversammlungstagesordnungspunkten sind mindestens 10 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  • Beschlussfähig ist die Generalversammlung bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Beschlussfähigkeit trotz ordnungsgemäßer Einladung zur festgesetzten Stunde nicht gegeben, so findet die Generalversammlung nach Ablauf von 30 Minuten nach dem in der Einladung festegesetzten Beginn der Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt und deren Beschlussfähigkeit ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder gegeben.

  • Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

§7 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  • Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;

  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

  • Entlastung des Vorstandes;

  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehender Fragen;

§8 Beirat

Zur Beratung des Vorstandes und als Think tank des Vereines wird ein Beirat eingerichtet. Die Anzahl der Beiratsmitglieder wird zweckdienlich vom Vorstand beschlossen. Die Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Die Mitglieder kommen aus dem Bereich der politischen Parteien in Österreich und der interessierten Öffentlichkeit, Interessensvertretungen oder Wissenschaft. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser kann sein Stimmrecht und die Vorsitzführung im Beirat an einen von ihm nominierten Vertreter übertragen. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Beiratssitzungen teilnehmen.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem Präsidenten, und den Vizepräsidenten. Der Vorstand repräsentiert die vertretenen Sparten. Der Vorstand kann natürliche Personen als weitere einfache Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht mit beratender Funktion kooptieren. Insgesamt darf der Vorstand jedoch nicht mehr als 10 Personen umfassen.

  • Der Vorstand wird von den Mitgliedern zur Wahl vorgeschlagen. Jede Funktion im Vorstand ist durch das Vorstandsmitglied oder seinen namhaft gemachten Vertreter persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl, auch des gesamten Vorstandes, ist möglich. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptieren überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  • Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

  • Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident.

  • Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

  • Außer durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode oder Rücktritt erlischt die Funktion durch Enthebung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.

  • Dem Vorstand steht das Recht zu, für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer sowie das dazu notwendige Personal zu bestellen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und untersteht seiner Kontrolle. Der Vorstand kann für den Geschäftsführer eine Geschäftsordnung der Geschäftsführung beschließen, in der, dessen Rechte und Pflichten detaillierter definiert werden. Der Geschäftsführer wird für unbestimmte Zeit bestellt.

§10 Die Aufgaben des Vorstandes

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Agenden:Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,Vorbereitung der Generalversammlung,Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,Verwaltung des Vereinsvermögens,Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens, insbesondere laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses,Information der Mitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,Aufnahme und Kündigung von Mitarbeitern des Vereins,Bestellung einer Geschäftsführung,Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsführung;

  • Dem Präsidenten obliegen die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen sowie die Wahrnehmung der sonstigen ihm statutenmäßig zugewiesenen Aufgaben. Der Präsident beruft den Vorstand ein und leitet dessen Beratungen. Er beruft die Generalversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die weiteren Vorstandsmitglieder sowie der allenfalls bestellte Geschäftsführer unterstützen den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und sind entsprechend der Geschäftsordnung für ihre Aufgaben zuständig.

  • Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds oder – so ein solcher bestellt wurde - des Geschäftsführers und des Präsidenten oder in dessen Verhinderungsfall eines Vizepräsidenten. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

  • Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten ein Vizepräsident als dessen Stellvertreter.

  • Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, nimmt dieser an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.

§11 Rechnungsabschluss

In den ersten fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres hat der Vorstand für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss aufzustellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12 Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall dauert die Funktionsperiode bis zur Bestellung neuer Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§13 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist seitens der Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht möglich. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Jede Streitpartei macht dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft. Den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt ein drittes ordentliches Mitglied als überparteilicher Vorsitzender, der von den beiden von den Streitparteien namhaft gemachten Schiedsrichtern gewählt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen Personen das Los.

§14 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, hat die Generalversammlung auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines ist das Vereinsvermögen für die aktiven Mitgliedsvereine, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind oder für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung zu verwenden

Die weibliche Form ist der männlichen Form in diesen Statuten gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.